Ratsuchende

Liebe Ratsuchende

Wie Sie vielleicht schon auf der Startseite gesehen haben, sind wir in Niedersachsen jetzt in der glücklichen Lage, dass in Niedersachsen fünf durch das Land Niedersachsen geförderte Ombudsstellen im Aufbau sind.  Dies wird es allen Ratsuchenden in naher Zukunft erleichtern die erwünschte Unterstützung zu erhalten.

Wir sind bemüht sobald wie möglich in vollem Umfang einsatzbereit zu sein. Melden Sie sich im Bedarfsfall gerne bei den auf der ersten Seite in der Karte aufgezeichneten regionalen Ombudsstellen oder über unser
Beratungstelefon: 0162 7387387
oder mit 
Wir werden antworten, so schnell wie es uns möglich ist.

Noch schneller haben Sie vielleicht hier Ihre Antwort: hier klicken FAQs

Häufig erwarten Anfragende Unterstützung in rein familienrechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Eltern. Um diese können wir uns nicht kümmern. Auch wenn hier ggf. das Jugendamt angehört wird, die Entscheidung trifft das Familiengericht! Vor dem Familiengericht brauchen Sie die Beratung und Vertretung eines kompetenten Rechtsanwalts. 


Das Beratungsverfahren richtet sich nach folgenden Grundsätzen: 

Das Beratungsangebot der Beratungs- und Ombudsstelle für Kinder- und Jugendhilfe in Niedersachsen e.V. (BerNi e.V.) für junge Menschen und ihre Familien folgt einem mehrstufigen Konzept der Unterstützung. Dabei stehen die sozialpädagogische Beratung und die fachliche Auseinandersetzung mit beteiligten Trägern und Behörden im Vordergrund. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung. Sollte eine solche notwendig sein, wird hierfür ein/e in jugendhilferechtlichen Fragen kompetente/r Anwalt/Anwältin hinzugezogen.

1. Stufe: Feststellung und Überprüfung des Hilfebedarfs im Einzelfall (Eingangsberatung)

Eine Anfrage an BerNi e. V. erfolgt immer über einen Berater oder eine Beraterin. Diese nehmen die Anfrage auf, klären die Zuständigkeit, führen ggf. eine Erstberatung durch oder verweisen auf andere Hilfeeinrichtungen. Bei darüber hinaus gehendem Bedarf wird eine zweite Beratungsperson hinzugezogen und die weitere Beratung gemeinsam durchgeführt. Auch die Einbeziehung juristischer Beratung ist bei Bedarf möglich. Im Gespräch zwischen Beratungsteam und Betroffenen wird geklärt, welcher Anspruch auf Jugendhilfe besteht, was bislang im Kontakt mit dem Jugendamt passiert ist und worin der Konflikt genau liegt. Es erfolgt die Sichtung vorhandener Schriftstücke. „Überprüfen“ bedeutet in diesem Prozess eine Beratung im Sinne von Hilfeplanung (§§ 5, 8, 36 SGB VIII) und ggf. Feststellung von Bedarf/Nichtbedarf sowie der ausreichenden Beachtung des Verwaltungsverfahrens nach dem SGB X (z.B. Akteneinsicht). Die Betroffenen werden darüber aufgeklärt, welche Möglichkeiten ihnen offen stehen und welche Konsequenzen sich für sie ergeben können. Die Auseinandersetzung mit dem Jugendamt bedeutet für die Betroffenen häufig eine große Belastung, die wir in der Beratung offen thematisieren.

2. Stufe: Vorrang informeller Vermittlungsversuche (Außergerichtliche Beratung und Vertretung)

Im Interesse der Betroffenen wird stets zunächst versucht, im Konflikt informell und somit außergerichtlich zu vermitteln. Wir bieten den Betroffenen an, in ihrem Auftrag mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen und ggf. einen gemeinsamen Gesprächstermin zu vereinbaren. Ebenso kann in diese Phase die schriftliche Anforderung von (Ablehnungs-)Bescheiden mit Fristsetzung an das Jugendamt gehören. Kann keine Einigung erzielt werden, wird. i.d.R. ein Widerspruchsschreiben verfasst, sofern dies nach Landesrecht möglich ist. Im Verlauf des weiteren Verfahrens werden alle weiteren Möglichkeiten und Rechtsmittel besprochen und in gemeinsamer Abstimmung genutzt. Erst wenn sich im Prozess der Konfliktregulierung zwischen dem jungen Menschen und dem Jugendamt diese Versuche erschöpfen, wird geprüft und mit den Betroffenen beraten, ob sie gerichtliche Schritte unternehmen können und wollen.

3. Stufe: Unterstützung des jungen Menschen und dessen Familie in gerichtlichen Verfahren

Wenn die Betroffenen dies wollen und BerNi e. V. es als fachlich und juristisch gerechtfertigt einschätzt, wird fristgerecht nach einem ablehnenden Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid eine verwaltungsgerichtliche Klage bzw. der Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht unterstützt. Im Falle gerichtlicher Schritte wird immer ein im Jugendhilfe-und Verwaltungsrecht kompetenter Anwalt / eine Anwältin einbezogen. Sofern notwendige finanziell Mittel nicht zur Verfügung stehen, werden die Kosten dieser Schritte von BerNi e. V. aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen getragen.